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Jetzt GenossenschafterIn werden
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Statuten der Genossenschaft Kreuz Art. 1 Unter dem Namen "Genossenschaft Kreuz, Solothurn" besteht mit Sitz in Solothurn auf unbestimmte Dauer eine im Handelsregister eingetragene Genossenschaft im Sinne der Art. 828 ff des Schweizerischen Obligationenrechts . Art. 2.1. Die Genossenschaft hat den Zweck, das Hotel Kreuz und
evtl. später weitere Betriebe auf der Grundlage der Selbstverwaltung
als Heimstätte zu betreiben, um c) Personen jeden Alters in der Region, ohne Ansehen von Konfession oder politischer Gesinnung, fürsorgerisch zu betreuen, d) besonders resozialisierungsbedürftigen Jugendlichen als Zufluchtsstätte und Ort persönlicher Betreuung zu dienen. Art 2.2. Die Genossenschaft ist gemeinnützig und beabsichtigt für ihre Mitglieder keinen Gewinn. Die Entlöhnung erfolgt unter Beachtung des gemeinnützigen Genossenschaftszweckes. Art. 2.3. Die Genossenschaft koordiniert ihre Tätigkeit mit derjenigen anderer Organisationen ähnlicher Zielsetzung.
Art. 3.1. Mitglied der Genossenschaft Kreuz können juristische und natürliche Personen werden, die sich verpflichten, den Genossenschaftszweck zu unterstützen und mindestens einen Anteilschein übernehmen. Die Aufnahmemodalitäten werden vom Vorstand festgelegt. Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt. Art.3.2. Beitrittsgesuche sind in schriftlicher Form Art. 3.3 Jedes Mitglied hat mindestens einen Anteilschein zu übernehmen. Es gibt die Kategorien Basis-Scheine à Fr. 500.-, Standard-Scheine à Fr. 1'000.- und Gönner-Scheine à 5000.-. Art. 4 Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt gemäß Art. 5 Art. 5 Ein Austritt kann schriftlich und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Austritt auch unter Beachtung einer kürzeren Kündigungsfrist oder auf einen anderen Zeitpunkt bewilligen. Art. 6 Der Vorstand kann ein Mitglied aus der Genossenschaft ausschliessen, wenn es, trotz schriftlicher Mahnung, den Statuten zuwiderhandelt, vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt oder sonst wie die Interessen der Genossenschaft schädigt oder gefährdet. Das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid des Vorstandes an der nächsten Genossenschaftsversammlung rekurrieren. Diese muss innert Jahresfrist nach dem Ausschluss einberufen werden. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb drei Monaten die Anrufung des Richters offen. (Art. 846 Abs. 3 OR) III. Genossenschaftskapital und Finanzierung Art. 7 Die Höhe des Genossenschaftskapitals ist unbeschränkt. Die Genossenschaft beschafft sich die erforderlichen Mittel aus a) den Eintrittsgebühren, b) dem Anteilscheinkapital, eingeteilt in Anteilscheine von sFr. 500.- , 1'000.- und 5'000.- auf den Namen lautend, c) allfälligen Gewinnüberschüssen, d) Darlehen mit oder ohne grundpfändlicher Sicherstellung, e) Geschenken und Legaten. Art. 8 Die Genossenschaftsanteile lauten auf den Namen des Mitgliedes und dürfen ohne Zustimmung des Vorstandes nicht übertragen oder verpfändet werden. Art. 9 Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschließlich das Genossenschaftsvermögen. Art. 10 Die aus der Genossenschaft ausscheidenden Mitglieder, beziehungsweise deren Erben, haben, sofern dies das Bestehen der Genossenschaft nicht gefährdet, Anspruch auf Rückzahlung der einbezahlten Genossenschaftsanteile. Die Rückzahlung erfolgt zum Wert, den die Anteilscheine aufgrund
der nächsten, dem Ausscheiden folgenden Bilanz unter Ausschluss der
Reserven haben, höchstens jedoch zum Nominalwert. Die Genossenschaft ist berechtigt, die ihr allfällig gegenüber dem ausscheidenden Mitglied zustehenden Forderungen mit dessen Rückzahlungsanspruch zu verrechnen. Art. 11 Die Anteilscheine werden nicht verzinst. Art. 12 Vom Betriebsüberschuss ist jährlich mindestens ein Zwanzigstel dem Reservefond zuzuweisen, bis dieser mindestens ein Fünftel des Genossenschaftskapitals ausmacht. Im weiteren ist vom Betriebsüberschuss jährlich mindestens
ein Zwanzigstel je dem b) Weiterbildungsfond zuzuweisen, bis dieser mindestens ein Zehntel des Genossenschaftskapitals ausmacht. Der Vorstand erlässt je ein Reglement, welches die Verwendung dieser Gelder regelt. Art. 13 Die Betriebsrechnung und die Bilanz sind Der Revisionsbericht ist spätestens 10 Tage vor der GV zur Einsicht der GenossenschafterInnen am Sitz der Genossenschaft aufzulegen. Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. IV. Organe Art. 14 Organe der Genossenschaft sind: 1. Die Generalversammlung 2. Der Vorstand (Verwaltung) 3. Die Genossenschaftssitzung
Art. 15 Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse: a) die Festsetzung und Änderung der Statuten; b) die Wahl der Verwaltung (Vorstand) und der Kontrollstelle; c) die Abnahme der Betriebsrechnung und der Bilanz; d) die Entlastung der Verwaltung (Vorstand); e) die Beschlussfassung über die Verwendung eines allfälligen Reingewinns f) die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind. Art. 16 Die ordentliche Generalversammlung findet Art. 17 Eine außerordentliche Generalversammlung findet statt: a) wenn sie von einer vorhergehenden Generalversammlung, vom Vorstand oder von der Kontrollstelle beschlossen wird. b) wenn sie vom zehnten Teil aller Mitglieder, mindestens jedoch von 3 Mitgliedern, schriftlich durch eigenhändige Unterzeichnung des Begehrens unter Angabe und Begründung des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. c) auf Antrag der Genossenschaftssitzung gemäss Art. 24.3. Eine außerordentliche Generalversammlung ist in derselben Weise einzuberufen wie die ordentliche Generalversammlung. Art. 18 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt Art. 19 In der Generalversammlung hat jedeR GenossenschafterIn eine Stimme. Bei der Ausübung seines Stimmrechts kann sich ein Mitglied der Genossenschaft durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, doch kann ein bevollmächtigtes Mitglied nicht mehr als ein anderes vertreten. Die Generalversammlung beschließt und wählt in offener Abstimmung, sofern nicht ein anwesendes Mitglied geheime Wahl oder Abstimmung verlangt. Sie fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz und die Statuten nichts anderes bestimmen, mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen. In einem 2. Wahlgang entscheidet das relative Mehr. Im übrigen gelten für die Beschlussfassung der Generalversammlung die Art. 887 - 889 OR.
Art. 20 Dem Vorstand obliegen die Vorbereitung der Generalversammlung, die Ausführung ihrer Beschlüsse und die übrigen gemäß Gesetz und Statuten der Verwaltung zustehenden Pflichten (Art. 902 OR). Art. 21 Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und
konstituiert sich selbst. Art. 22.1. Dem Vorstand obliegt die Realisierung einer Gesamtstrategie zur Entwicklung der Genossenschaft. Soweit vorhanden stützt er sich dabei auf Beschlüsse und Richtlinien der Generalversammlung. Er führt Erfolgskontrollen durch und vertritt die Genossenschaft gegen aussen. Zudem bestimmt er die Art der Zeichnungsberechtigung. Art. 22.2. Der Vorstand erlässt eine Betriebsverfassung, die die Alltagsgeschäfte regelt und die der Geschäftsleitung, welche die operative Führung des Alltagsgeschäfts inne hat und aus den Bereichsleitern - und eventuell weiteren Personen - besteht, als Grundlage zur Abwicklung der Alltagsgeschäfte dient. Art. 22.3. Der Vorstand setzt eine Geschäftsleitung ein. Art. 23 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und vollzieht seine Wahlen mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. In einem zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. 3. Die Genossenschaftssitzung (GS) Art. 24.1 Die Genossenschaftssitzung findet regelmässig Art. 24.2 Die Genossenschaftssitzung bestimmt mit dem Art. 24.3. Die Genossenschaftssitzung kann dem Vorstand Es ist im Interesse der Genossenschaft, dass in der Regel alle im Betrieb Mitarbeitenden zur beobachtenden Teilnahme an den Genossenschaftssitzugen eingeladen werden. Der Vorstand oder das einfache Mehr der Genossenschaftssitzung kann sowohl bezüglich Personen - ausgenommen sind die stimmberechtigten GenossenschafterInnen - als auch bezüglich bestimmter Traktanden Ausnahmen beschliessen.
Art. 25. Die Generalversammlung wählt eineN oder mehrere RevisorInnen als Kontrollstelle. Sie kann auch Ersatzleute bezeichnen. Die RevisorInnen und Ersatzleute dürfen nicht Mitglieder der Verwaltung
oder Angestellte der Art. 26 Die Kontrollstelle hat die Betriebsrechnung und die Bilanz nach den gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen und dem Vorstand zuhanden der ordentlichen Generalversammlung einen schriftlichen Bericht mit Antrag einzureichen. Sie ist gehalten, der ordentlichen Generalversammlung beizuwohnen. V. Bekanntmachungen Art. 27 Publikationsorgan der Genossenschaft ist das VI. Statutenänderung Art. 28 Statutenänderungen bedürfen einer Mehrheit Beschliesst die Generalversammlung eine Statutenänderung, so kann jedes Mitglied unmittelbar im Anschluss an die Abstimmung in der Versammlung Einspruch erheben und eine zweite Lesung in einer folgenden Generalversammlung beantragen. In diesem Fall fällt der Beschluss dahin. Die folgende Generalversammlung kann endgültig entscheiden.
Art. 29 Für Beschlüsse über Auflösung oder
Fusion der Genossenschaft gelten die gleichen Bestimmungen wie für
Die Auflösung kann jedoch nicht beschlossen werden, wenn mindestens 7 in der Versammlung anwesende oder vertretene Mitglieder sich dagegen aussprechen. Im Falle der Liquidation sind die Genossenschaftsanteile zu dem in Art. 11 Abs. 2 umschriebenen Wert zurückzuzahlen. Ergibt sich bei der Liquidation nach Tilgung der Schulden und Rückzahlung der Genossenschaftsanteile ein Überschuss, so ist dieser dem Heimstättenverein Solothurn oder einer Organisation mit möglichst gleicher Zielsetzung zu übergeben.
Art. 30 Wo die Statuten keine ausdrückliche Regelung vorsehen, finden ergänzend die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts Anwendung. Art. 31 Diese Statuten sind durch die Generalversammlung genehmigt
worden und treten mit der Eintragung in das Sie ersetzen die geltenden Statuten der Genossenschaft Kreuz vom 22.09.1996. Solothurn, den 21. Dezember 2003
(Update: 21. Dezember 2003)
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