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Statuten der Genossenschaft Kreuz


I. Name, Sitz, Dauer und Zweck

Art. 1 Unter dem Namen "Genossenschaft Kreuz, Solothurn" besteht mit Sitz in Solothurn auf unbestimmte Dauer eine im Handelsregister eingetragene Genossenschaft im Sinne der Art. 828 ff des Schweizerischen Obligationenrechts .

Art. 2.1. Die Genossenschaft hat den Zweck, das Hotel Kreuz und evtl. später weitere Betriebe auf der Grundlage der Selbstverwaltung als Heimstätte zu betreiben, um
a) Lokale für bildende und gesellige Anlässe zur Verfügung zu stellen,
b) kollektive Arbeits- und Wohnstätten bereitzustellen,

c) Personen jeden Alters in der Region, ohne Ansehen von Konfession oder politischer Gesinnung, fürsorgerisch zu betreuen,

d) besonders resozialisierungsbedürftigen Jugendlichen als Zufluchtsstätte und Ort persönlicher Betreuung zu dienen.

Art 2.2. Die Genossenschaft ist gemeinnützig und beabsichtigt für ihre Mitglieder keinen Gewinn. Die Entlöhnung erfolgt unter Beachtung des gemeinnützigen Genossenschaftszweckes.

Art. 2.3. Die Genossenschaft koordiniert ihre Tätigkeit mit derjenigen anderer Organisationen ähnlicher Zielsetzung.


II. Mitgliedschaft

Art. 3.1. Mitglied der Genossenschaft Kreuz können juristische und natürliche Personen werden, die sich verpflichten, den Genossenschaftszweck zu unterstützen und mindestens einen Anteilschein übernehmen.

Die Aufnahmemodalitäten werden vom Vorstand festgelegt. Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt.

Art.3.2. Beitrittsgesuche sind in schriftlicher Form
an den Genossenschaftsvorstand zu
richten. Über die Aufnahme als GenossenschafterIn entscheidet der Vorstand.

Art. 3.3 Jedes Mitglied hat mindestens einen Anteilschein zu übernehmen. Es gibt die Kategorien Basis-Scheine à Fr. 500.-, Standard-Scheine à Fr. 1'000.- und Gönner-Scheine à 5000.-.

Art. 4 Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt gemäß Art. 5

b) Ableben der/des GenossenschafterIn/s

c) Ausschluss gemäß Art. 6

Art. 5 Ein Austritt kann schriftlich und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Austritt auch unter Beachtung einer kürzeren Kündigungsfrist oder auf einen anderen Zeitpunkt bewilligen.

Art. 6 Der Vorstand kann ein Mitglied aus der Genossenschaft ausschliessen, wenn es, trotz schriftlicher Mahnung, den Statuten zuwiderhandelt, vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt oder sonst wie die Interessen der Genossenschaft schädigt oder gefährdet. Das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid des Vorstandes an der nächsten Genossenschaftsversammlung rekurrieren. Diese muss innert Jahresfrist nach dem Ausschluss einberufen werden. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb drei Monaten die Anrufung des Richters offen. (Art. 846 Abs. 3 OR)

III. Genossenschaftskapital und Finanzierung

Art. 7 Die Höhe des Genossenschaftskapitals ist unbeschränkt. Die Genossenschaft beschafft sich die erforderlichen Mittel aus

a) den Eintrittsgebühren,

b) dem Anteilscheinkapital, eingeteilt in Anteilscheine von sFr. 500.- , 1'000.- und 5'000.- auf den Namen lautend,

c) allfälligen Gewinnüberschüssen,

d) Darlehen mit oder ohne grundpfändlicher Sicherstellung,

e) Geschenken und Legaten.

Art. 8 Die Genossenschaftsanteile lauten auf den Namen des Mitgliedes und dürfen ohne Zustimmung des Vorstandes nicht übertragen oder verpfändet werden.

Art. 9 Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschließlich das Genossenschaftsvermögen.

Art. 10 Die aus der Genossenschaft ausscheidenden Mitglieder, beziehungsweise deren Erben, haben, sofern dies das Bestehen der Genossenschaft nicht gefährdet, Anspruch auf Rückzahlung der einbezahlten Genossenschaftsanteile.

Die Rückzahlung erfolgt zum Wert, den die Anteilscheine aufgrund der nächsten, dem Ausscheiden folgenden Bilanz unter Ausschluss der Reserven haben, höchstens jedoch zum Nominalwert.

Die Rückzahlung erfolgt ordentlicherweise innert Monatsfrist nach Genehmigung durch den Vorstand. Der Vorstand kann auf begründete Gesuche eine frühere Rückzahlung bewilligen. Falls die Finanzlage der Genossenschaft es erfordert, ist der Vorstand berechtigt, die Rückzahlung bis auf die Dauer von drei Jahren hinauszuschieben.

Die Genossenschaft ist berechtigt, die ihr allfällig gegenüber dem ausscheidenden Mitglied zustehenden Forderungen mit dessen Rückzahlungsanspruch zu verrechnen.

Art. 11 Die Anteilscheine werden nicht verzinst.

Art. 12 Vom Betriebsüberschuss ist jährlich mindestens ein Zwanzigstel dem Reservefond zuzuweisen, bis dieser mindestens ein Fünftel des Genossenschaftskapitals ausmacht.

Im weiteren ist vom Betriebsüberschuss jährlich mindestens ein Zwanzigstel je dem
a) Sozialfond zuzuweisen, bis dieser mindestens ein Fünftel des Genossenschaftskapitals ausmacht,

b) Weiterbildungsfond zuzuweisen, bis dieser mindestens ein Zehntel des Genossenschaftskapitals ausmacht. Der Vorstand erlässt je ein Reglement, welches die Verwendung dieser Gelder regelt.

Art. 13 Die Betriebsrechnung und die Bilanz sind
spätestens 14 Tage vor der GV, die über Abnahme der Betriebrechnung und Bilanz entscheidet, allen GenossenschafterInnen zuzustellen.

Der Revisionsbericht ist spätestens 10 Tage vor der GV zur Einsicht der GenossenschafterInnen am Sitz der Genossenschaft aufzulegen.

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

IV. Organe

Art. 14 Organe der Genossenschaft sind:

1. Die Generalversammlung

2. Der Vorstand (Verwaltung)

3. Die Genossenschaftssitzung

4. Die Kontrollstelle


1. Die Generalversammlung

Art. 15 Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:

a) die Festsetzung und Änderung der Statuten;

b) die Wahl der Verwaltung (Vorstand) und der Kontrollstelle;

c) die Abnahme der Betriebsrechnung und der Bilanz;

d) die Entlastung der Verwaltung (Vorstand);

e) die Beschlussfassung über die Verwendung eines allfälligen Reingewinns

f) die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.

Art. 16 Die ordentliche Generalversammlung findet
jährlich spätestens Ende April statt. Die schriftliche Einladung hat mindestens 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.

Art. 17 Eine außerordentliche Generalversammlung findet statt:

a) wenn sie von einer vorhergehenden Generalversammlung, vom Vorstand oder von der Kontrollstelle beschlossen wird.

b) wenn sie vom zehnten Teil aller Mitglieder, mindestens jedoch von 3 Mitgliedern, schriftlich durch eigenhändige Unterzeichnung des Begehrens unter Angabe und Begründung des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird.

c) auf Antrag der Genossenschaftssitzung gemäss Art. 24.3.
Die Einberufung hat innert 4 Wochen nach Eingang des Begehrens beim Vorstand zu erfolgen.

Eine außerordentliche Generalversammlung ist in derselben Weise einzuberufen wie die ordentliche Generalversammlung.

Art. 18 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt
der/die TagespräsidentIn, welcheR vom Vorstand bestimmt wird.

Art. 19 In der Generalversammlung hat jedeR GenossenschafterIn eine Stimme.

Bei der Ausübung seines Stimmrechts kann sich ein Mitglied der Genossenschaft durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, doch kann ein bevollmächtigtes Mitglied nicht mehr als ein anderes vertreten.

Die Generalversammlung beschließt und wählt in offener Abstimmung, sofern nicht ein anwesendes Mitglied geheime Wahl oder Abstimmung verlangt. Sie fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz und die Statuten nichts anderes bestimmen, mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen. In einem 2. Wahlgang entscheidet das relative Mehr.

Im übrigen gelten für die Beschlussfassung der Generalversammlung die Art. 887 - 889 OR.


2. Der Vorstand

Art. 20 Dem Vorstand obliegen die Vorbereitung der Generalversammlung, die Ausführung ihrer Beschlüsse und die übrigen gemäß Gesetz und Statuten der Verwaltung zustehenden Pflichten (Art. 902 OR).

Art. 21 Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und konstituiert sich selbst.
Der Vorstand muss so zusammengesetzt sein, dass GenossenschafterInnen, welche in einem vertragsrechtlich geregelten Anstellungsverhältnis im Betrieb arbeiten über das absolute Mehr der Stimmen verfügen. Zudem sollte der Vorstand nicht in Mehrheit aus Mitgliedern der Geschäftsleitung bestehen.

Art. 22.1. Dem Vorstand obliegt die Realisierung einer Gesamtstrategie zur Entwicklung der Genossenschaft. Soweit vorhanden stützt er sich dabei auf Beschlüsse und Richtlinien der Generalversammlung. Er führt Erfolgskontrollen durch und vertritt die Genossenschaft gegen aussen. Zudem bestimmt er die Art der Zeichnungsberechtigung.

Art. 22.2. Der Vorstand erlässt eine Betriebsverfassung, die die Alltagsgeschäfte regelt und die der Geschäftsleitung, welche die operative Führung des Alltagsgeschäfts inne hat und aus den Bereichsleitern - und eventuell weiteren Personen - besteht, als Grundlage zur Abwicklung der Alltagsgeschäfte dient.

Art. 22.3. Der Vorstand setzt eine Geschäftsleitung ein.

Art. 23 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und vollzieht seine Wahlen mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. In einem zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr.

Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

3. Die Genossenschaftssitzung (GS)

Art. 24.1 Die Genossenschaftssitzung findet regelmässig
nach Modalitäten statt, die in der Betriebsverfassung festgelegt sind. Stimmberechtigt nehmen an der Genossenschaftssitzung alle GenossenschafterInnen teil, die in einem
vertragsrechtlich geregelten Anstellungsverhältnis im Betrieb mitarbeiten.

Art. 24.2 Die Genossenschaftssitzung bestimmt mit dem
relativen Stimmenmehr der
Anwesenden, welche der aktiv im Betrieb mitarbeitenden GenossenschafterInnen an der Generalversammlung zur Wahl in den Vorstand vorgeschlagen werden.

Art. 24.3. Die Genossenschaftssitzung kann dem Vorstand

a) Vorschläge zur Wahl der Geschäftsleitungsmitglieder unterbreiten.

b) inhaltliche Anträge zur Erstellung oder Änderung der Betriebsverfassung
vorlegen.

Wenn der Vorstand den Anträgen der Genossenschaftssitzung nicht folgen will,
kann diese die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen, sofern zwei Drittel der Anwesenden dies wünschen.

Es ist im Interesse der Genossenschaft, dass in der Regel alle im Betrieb Mitarbeitenden zur beobachtenden Teilnahme an den Genossenschaftssitzugen eingeladen werden. Der Vorstand oder das einfache Mehr der Genossenschaftssitzung kann sowohl bezüglich Personen - ausgenommen sind die stimmberechtigten GenossenschafterInnen - als auch bezüglich bestimmter Traktanden Ausnahmen beschliessen.


4. Die Kontrollstelle

Art. 25. Die Generalversammlung wählt eineN oder mehrere RevisorInnen als Kontrollstelle. Sie kann auch Ersatzleute bezeichnen.

Die RevisorInnen und Ersatzleute dürfen nicht Mitglieder der Verwaltung oder Angestellte der
Genossenschaft sein.

Art. 26 Die Kontrollstelle hat die Betriebsrechnung und die Bilanz nach den gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen und dem Vorstand zuhanden der ordentlichen Generalversammlung einen schriftlichen Bericht mit Antrag einzureichen. Sie ist gehalten, der ordentlichen Generalversammlung beizuwohnen.

V. Bekanntmachungen

Art. 27 Publikationsorgan der Genossenschaft ist das
Schweizerische Handelsblatt. Mitteilungen an die GenossenschafterInnen erfolgen, sofern das Gesetz oder die Statuten nicht zwingend etwas anderes bestimmen, durch Brief oder Auflage am Sitz der Genossenschaft.

VI. Statutenänderung

Art. 28 Statutenänderungen bedürfen einer Mehrheit
von drei Vierteln der an einer ordentlichen oder
ausserordentlichen Generalversammlung abgegebenen Stimmen. Vorbehalten bleibt Art. 889 Abs. 1 OR.
Die vorgeschlagenen Änderungen müssen den Mitgliedern in ihrem Wortlaut bis spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung bekannt gegeben werden.

Beschliesst die Generalversammlung eine Statutenänderung, so kann jedes Mitglied unmittelbar im Anschluss an die Abstimmung in der Versammlung Einspruch erheben und eine zweite Lesung in einer folgenden Generalversammlung beantragen. In diesem Fall fällt der Beschluss dahin. Die folgende Generalversammlung kann endgültig entscheiden.


VII. Auflösung und Liquidation

Art. 29 Für Beschlüsse über Auflösung oder Fusion der Genossenschaft gelten die gleichen Bestimmungen wie für
Statutenänderungen (Art. 27) .

Die Auflösung kann jedoch nicht beschlossen werden, wenn mindestens 7 in der Versammlung anwesende oder vertretene Mitglieder sich dagegen aussprechen.

Im Falle der Liquidation sind die Genossenschaftsanteile zu dem in Art. 11 Abs. 2 umschriebenen Wert zurückzuzahlen.

Ergibt sich bei der Liquidation nach Tilgung der Schulden und Rückzahlung der Genossenschaftsanteile ein Überschuss, so ist dieser dem Heimstättenverein Solothurn oder einer Organisation mit möglichst gleicher Zielsetzung zu übergeben.


VIII. Schlussbestimmungen

Art. 30 Wo die Statuten keine ausdrückliche Regelung vorsehen, finden ergänzend die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts Anwendung.

Art. 31 Diese Statuten sind durch die Generalversammlung genehmigt worden und treten mit der Eintragung in das
Handelsregister in Kraft.

Sie ersetzen die geltenden Statuten der Genossenschaft Kreuz vom 22.09.1996.

Solothurn, den 21. Dezember 2003


(Update: 21. Dezember 2003)

 

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